Durchführung jährlicher Unterweisungen
Grundlage nach §12 Arbeitsschutzgesetz
Die Referenten der Arbeitssicherheit Brendel übernehmen die fachliche Vorbereitung sowie die Durchführung der Unterweisung.
Hierzu vereinbaren wir vor der Durchführung einen Besprechungs- und Begehungstermin. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fließen in den Unterricht ein.
Die von uns durchgeführte Unterweisung
- bezieht die Teilnehmer aktiv mit ein,
- findet am „Schauplatz der Gefahr“ statt,
- geht auf konkrete arbeitsplatzbezogene Gefährdungen ein,
- erklärt die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen,
- erläutert die gesetzlichen Grundlagen.
Neu: Unterweisung des Fahrpersonals gem. Artikel 33, Absatz 1, Satz 1 der VO (EU) Nr. 165/2014 bezüglich Sozialvorschriften
Dokumentation der Unterweisung
Nach der Durchführung dokumentieren wir die Unterweisung mit folgenden Angaben:
- Ort der Durchführung, Datum, Thema der Unterweisung, besprochene Unfälle und Schadensfälle, Hinweise auf folgende Arbeitsschutzmaßnahmen, ggf. praktische Übungen, Namen der Teilnehmer und Angaben zum durchführenden Referenten.
Weitere Infos
Regelmäßige Unterweisungen
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen. Arbeitgeber und verantwortliche Personen sind oftmals so stark belastet, dass sich die Unterweisung der Beschäftigten
- vor Aufnahme der Tätigkeit,
- bei Veränderung in den Aufgabenbereichen,
- nach Unfällen,
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien,
nur schwer in deren Arbeitsprozess integrieren lässt.
Klassische Unterweisungsthemen sind z. B.
- Unterweisung der Fahrer für Flurförderzeuge
- Unterweisung der Kraftfahrer
- Unterweisung der Kranführer
- Unterweisung Einsatz von Lastaufnahmemitteln
- Unterweisung Anschlagen von Lasten
- Unterweisung Ladungssicherung
- Unterweisung Arbeiten am Bau
- Unterweisung persönliche Schutzausrüstung
- Unterweisung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
- Unterweisung Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- u. v. m.
Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen
Ziel der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handelt. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit
- die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
- die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten
- die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu deren Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften) zur Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Zeitpunkte von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sehen eine halbjährliche (vgl. §20 DruckluftV, §38 StrahlSchV, §28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach §4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und in der Folge eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1).
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